Allgemeine Geschäftsbedingungen der endless Network Cooperation Ltd. nachfolgend enc genannt
1.Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1.Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 11. gelten für sämtliche Beratungsangebote der enc und für sämtliche Verträge der enc mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der enc angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
1.2.Die enc ist berechtigt, den Beratungsvertrag durch fachkompetente unselbständige beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner durchführen zu lassen.
1.3.Soweit Beratungsverträge oder –angebote der enc Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
2.Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um der enc die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die enc zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönliche und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitarbeiten wie folgt:
2.1.Sämtliche Fragen der enc-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig und zutreffend beantwortet; ebenso Fragen der enc-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen den Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden bekannt sind. Die enc-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2.Die enc wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3.Von der enc gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen. Erforderliche Korrekturen und Änderungswünsche werden der enc unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3.Datensicherung des Kunden
3.1.Wenn die von der enc übernommenen Aufgaben Arbeiten von enc-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der enc-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbaren Aufwand aus Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung)
4.Verschwiegenheitspflicht
4.1.Die enc, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kooperationspartner verpflichten sich über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
4.2.Die enc darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
4.3.Die Schweigepflicht der enc, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kooperationspartner gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
4.4.Die enc ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten. Die enc gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
5.Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
5.1.Die enc räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der enc richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitt 5.2..
5.2.Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistung der enc zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die enc. Es wird dabei vom vereinbarten Gesamthonorar eine aliquote Vergütung errechnet, wobei sich diese auf die bisher erbrachte Leistung bezieht.
5.3.Die Bestimmung des Abschnitt 5.2. sind entsprechend anzuwenden, wenn die enc den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss, aus wichtigen Grund, rechtswirksam beendet hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung die bisherigen Leistungen verwertbar sind.
6.Rechnungsstellung, Zahlung
6.1.Bei Fehlen abweichender individueller Vereinbarungen ist die enc berechtigt, vertragsmäßig gestellte Rechnungen, sofort zur Zahlung fällig zu stellen.
6.2.Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die enc berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
7.Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
7.1.Die enc kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermin vereinbart sind oder die enc die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die enc beispielweise höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der enc die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
7.2.Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die enc berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von 7.1. die Leistung der enc dauerhaft unmöglich, so wird die enc von ihren Vertragspflichten frei.
7.3.Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der enc zu vertreten sind, gilt ergänzend 8.2.ff
8.Gewährleistung, Haftung
8.1.Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler oder etwaige Mängel eines von der enc erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der enc ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen.
8.2.Für Schäden des Kunden haftet die enc bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im übrigen haftet die enc für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsverletzung nur, wenn und soweit sie von der enc vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
8.3.Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von 6 Monaten, nachdem der oder die Anspruchberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsberechtigten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.4.Eine etwaige Haftung der enc nach den Abschnitten 7. und 8. beschränkt sich auf die Personen desjenigen Kooperationspartners der enc, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung, bei der das schadenstiftende Ereignis eingetreten ist, entweder persönlich zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hatte und deshalb im Vertrag mit dem Kunden als Projektverantwortlicher genannt worden ist. Eine Haftung der anderen Kooperationspartner der enc ist ausgeschlossen.
9.Schutz des geistigen Eigentums/Urheberrechte
9.1.Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass im Zuge des Beratungsvertrages der enc, erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Programme und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe an Dritte die Zustimmung von der enc. Eine Haftung der enc dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
9.2.Der enc verbleibt an ihrer Leistung ein Urheberrecht.
10.Anzuwendendes Recht, Geschäftsbedingungen von Kunden
10.1. Neben den individuellen Absprachen und diesen AGB gilt nur österreichisches Recht
10.2.Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der enc keine Wirkung, selbst wenn die enc ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
10.3.Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt das nicht die Gültigkeit der anderen Klauseln. Ist eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten, eine unwirksame Klausel durch eine wirksame Ersatzbestimmung zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Allgemeinen Vertragsbedingung möglichst nahe kommt.
11.Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1.Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der endless Network Cooperation Ltd.
11.2.Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand der Firmensitz der endless Network Cooperation Ltd.